Aktueller Hinweis zum Warenverkehr mit der Türkei

Zum Ablauf der Übergangsfrist in der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. zum 01. September 2019 hat die deutsche Zollverwaltung folgende Stellungnahme veröffentlicht:

„Nach Ablauf der Übergangsfrist sind seit 01. September 2019 für Ausfuhren aus Deutschland in die Türkei zum Nachweis der Freiverkehrseigenschaft nur noch solche Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu verwenden, die in Feld 4 die Bezeichnung "ASSOZIATION zwischen der EUROPÄISCHEN UNION und der TÜRKEI" enthalten. Dies gilt auch für Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die in einem vereinfachten Verfahren verwendet werden. Die Verwendung von "alten" Warenverkehrsbescheinigungen kann in der Türkei zur Nichtanerkennung der Bescheinigung führen.“

Die detaillierte Stellungnahme der deutschen Zollverwaltung finden Sie hier: Link


Quelle: Deutsche Zollverwaltung



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