Auswirkungen des BREXIT auf den Zoll


Das Vereinigte Königreich (GB), wird nach seinem Referendum spätestens zum 30. März 2019 die EU verlassen. GB hat die Absicht, eine strategische Partnerschaft mit der EU einzugehen und eigenständig umfassende Freihandelsabkommen zu schließen und verlässt damit auch die EU-Zollunion. Dies wird, nach einer geeinigten Übergangsphase, Ende 2020 der Fall sein.

Was bedeutet dies nun in zollrechtlicher Hinsicht?

Bis zum Austritt ist GB noch ein Mitgliedsstaat und es gelten damit:

  • Keine Zollformalitäten im Warenverkehr

  • Kein Nachweis des Warenursprungs im Warenverkehr

  • Keine Zollzahlungen auf Drittlandswaren

  • Kein Zoll auf britische oder EU-Waren im Warenverkehr

  • Waren aus GB gelten als EU-Waren im Handel mit Drittländern

  • Zollfreier Handel im Rahmen aller EU-Freihandelsabkommen

Nach dem Austritt und auch bei Abschluss eines Freihandelsabkommens müssen alle Warenlieferungen aus oder in die EU abgefertigt werden. Es gelten die gleichen Zollformalitäten wie mit anderen Drittländern ab dem Zeitpunkt des Austritts von GB aus der EU für Einfuhr-, Ausfuhr-, und Wiederausfuhr- sowie bei den Versandverfahren. 

Allgemeine Hinweise:

  • Wirtschaftsbeteiligte müssen sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren, es wird auf Antrag eine sogenannte EORI-Nr. erteilt

  • Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig sein

  • Der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt grundsätzlich elektronisch, für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u.a. einer Anmeldung in einer zertifizierten Software

  • Vertretungen für die Zollförmlichkeiten sind möglich

Unternehmen sollten grundsätzlich vor dem Im- bzw. Export mit GB prüfen, inwieweit bestehende Bewilligungen angepasst werden können und ob neue zollrechtliche Bewilligungen zu beantragen sind.

Mehr Informationen zu dem Thema können Sie hier lesen.


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