Brexit – Großbritannien wird am 01. Februar 2020 die EU verlassen

In der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 wird sich aus zollrechtlicher Sicht nichts ämdern. Offen ist, ob die geplante Übergangsphase bis Ende 2020 ausreichen wird, um ein Handelsabkommen abzuschließen.

Momentan wird das Gesetz in Ausschüssen beraten. Danach muss das Oberhaus zustimmen, damit Großbritannien die EU zum 31. Januar 2020 tatsächlich geregelt verlassen kann. Egal welches Ergebnis die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen ergeben, werden Zollformalitäten für Warenlieferung zu beachten sein, die im Handel mit Großbritannien als Mitgliedstaat der EU zurzeit nicht anfallen.

Je nach Szenario kann es zu Änderungen im Warenverkehr und daraus resultierenden unterschiedlichen Anforderungen an Zoll und Wirtschaft kommen - dies in rechtlicher, prozessualer und organisatorischer Hinsicht.

Sofern innerhalb der Übergangsfrist kein Freihandelsabkommen abgeschlossen werden kann, ist weiterhin ein „harter“ Brexit möglich. In diesem Fall gelten für den Warenverkehr mit Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen.

Weitere Informationen und Hinweise zum Thema finden Sie hier.

Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hübner IT Solutions GmbH


Quelle: www.zoll.de



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