Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht Einführungserlass zur Anwendung des Unionszollkodex

Der Einführungserlass legt die strategischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des neuen Zollrechts fest. Die operative Umsetzung des neuen Zollrechts erfolgt durch die Generalzolldirektion (GZD) nach Maßgabe der strategischen Vorgaben seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF). Ziel ist es, den Einstieg in das neue Recht für Verwaltung und Wirtschaft so reibungslos wie möglich zu gestalten. Dabei sind insbesondere die Verfügbarkeit der neuen IT-Verfahren und die eingetretenen Verzögerungen zu berücksichtigen. Bis zur vollständigen Anwendung des UZK sind vielfältige Anpassungen an bestehenden IT-Systemen erforderlich. Zudem müssen neue IT-Anwendungen entwickelt werden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Zollverfahren
Der UZK enthält folgende Zollverfahren:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • besondere Verfahren
  • Ausfuhr

a. Die besonderen Verfahren umfassen:

  • Versand (externer und interner Versand)
  • Lagerung (Zolllager und Freizonen)
  • Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung - vorher besondere Verwendung)
  • Veredelung (aktive und passive Veredelung - zur Veredelung gehört zukünftig auch die Zerstörung von Waren auf Antrag)
b. Ausfuhr:
  • Die Grundprinzipien des Ausfuhrverfahrens bleiben - entgegen z. T. anderslautenden Publikationen - unverändert
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter - AEO (Artikel 38 und 39 UZK)
An die Stelle des bisherigen Zertifikats für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte tritt künftig eine Bewilligung. Dem Antrag auf Bewilligung ist stets auch ein Fragenkatalog zur Selbstbewertung (= Fragebogen zur Eigenkontrolle, Artikel 26 Absatz 1 UZK-DA) beizufügen. Die am 30. April 2016 gültigen AEO-Zertifikate gelten bis zum Abschluss der Neubewertung fort. Folgende Voraussetzungen zum Erhalt der Bewilligung sind ab dem  1. Mai 2016 zusätzlich zu erfüllen:

Bei allen AEO:
Die erweiterte Voraussetzung „Einhaltung der Vorschriften“ die ergänzt wird um (Artikel 39 Buchstabe a UZK, Artikel 24 UZK-IA)

  • schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften
  • schwere Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit

Bei AEO-C:

  • „Ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen“ (Artikel 39 Buchstabe b UZK, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe k UZK-IA)
  • „Praktische oder berufliche Befähigung“, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht, (Art. 39 Buchstabe d UZK, Art. 27 UZK-IA)

Bei AEO-S:

  • Benennung einer für Sicherheitsfragen zuständigen Kontaktperson durch den Antragsteller, (Artikel 39 Buchstabe e UZK, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe h UZK-IA)

Die AEO-Bewilligung bzw. die Erfüllung bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen ist künftig entscheidend für die Gewährung von Verfahrensvereinfachungen und Vergünstigungen.

Der UZK hebt die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf. Die entsprechenden Vorschriften über die Ausfertigung und Überprüfung von Lieferantenerklärungen enthält nun Artikel 61 ff. UZK-IA. Das Verfahren der Zulassung als ermächtigter Ausführer nach Artikel 8 VO (EG) Nr. 1207/2001 wurde in diesem Zusammenhang ersatzlos gestrichen, Artikel 26 UZK. Langzeit-Lieferantenerklärungen können künftig eine Geltungsdauer von bis zu zwei Jahren ab dem Tag ihrer Ausfertigung haben.

Vorübergehende Verwahrung (Artikel 145 bis 149 UZK)
Gestellte Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an automatisch in der vorübergehenden Verwahrung, Artikel 144 UZK. Die vorübergehende Verwahrung ist weiterhin kein Zollverfahren, Artikel 5 Nrn. 15 und 16 UZK. Gestellte Waren sind künftig grundsätzlich vom Anmelder mittels „Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung“ anzumelden, Artikel 5 Nr. 11 und 15 UZK. Sie muss grundsätzlich einen Verweis auf die summarische Eingangsanmeldung enthalten. Soweit im Rahmen eines Versandverfahrens beförderte Nicht-Unionswaren bei der Bestimmungszollstelle gestellt werden, sind die Angaben zu dem betreffenden Versandverfahren als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung anzusehen, sofern sie den diesbezüglichen Anforderungen genügen. Die Lagerung muss in bewilligten Verwahrungslagern oder in begründeten Fällen an anderen zugelassenen Orten erfolgen. Dafür gelten grundsätzlich die Regelungen für Anträge und Entscheidungen. Eine Voraussetzung für die Bewilligung ist die Leistung einer Sicherheit. Über die Lagerung von Waren sind Aufzeichnungen zu führen. Von der Möglichkeit, ab dem. 1. Mai 2016 - national oder mitgliedstaatenübergreifend – Beförderungen in der vorübergehenden Verwahrung zu bewilligen, wird in Deutschland vorerst kein Gebrauch gemacht. Waren in der vorübergehenden Verwahrung sind innerhalb von 90 Tagen zu einem Zollverfahren anzumelden oder wiederauszuführen. Bei der vorübergehenden Verwahrung ist aufgrund der erheblichen Rechtsänderung zwingend zwischen vor und nach dem 1. Mai 2016 bewilligten Verwahrorten/ Verwahrungslagern zu unterscheiden. Die GZD wird die Einzelheiten regeln.

Ausfuhr
Die Möglichkeit der Abgabe einer mündlichen oder konkludenten Ausfuhranmeldung für Waren zu kommerziellen Zwecken im Wert bis 1.000 € bzw. 1.000 kg Eigengewicht bleibt erhalten. Die vereinfachte Zollanmeldung wird die wichtigste Verfahrensvereinfachung für die Ausfuhr unter dem UZK. Sie ersetzt das heutige ZA-Verfahren (Anschreibeverfahren nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c ZK und Artikel 283 ff. ZK-DVO). Die Anmeldung in das Ausfuhr-verfahren erfolgt weiterhin durch Übersendung einer elektronischen vereinfachten oder vollständigen Ausfuhranmeldung an die zuständige Ausfuhrzollstelle. Im vereinfachten Anmeldeverfahren wird wie beim heutigen ZA-Verfahren die Gestellung an zugelassenen Orten möglich sein. Die grundsätzlich automatisierte Überlassung bei der Ausfuhrzollstelle bleibt erhalten.

Ausfuhrverfahren (Artikel 263 UZK)
Das Ausfuhrbegleitdokument im Anhang 45g ZK-DVO wird abgeschafft. Es darf jedoch in der Übergangszeit noch verwendet werden. Auch zukünftig kann im einstufigen Ausfuhrverfahren die Ausfuhranmeldung für Waren bis zu einem Wert von 3.000 € unmittelbar bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden, sofern sie keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt. Das einstufige Ausfuhrverfahren nach § 17 AWV (vertrauenswürdiger Ausführer) entfällt mit Ablauf des 30. April 2016. Der UZK enthält detaillierte Regelungen, zu welchem Zeitpunkt der Ausgang der Waren zu bestätigen ist. Neu ist, dass bei der Ausfuhr von Unionswaren in Kombination mit einem Versandverfahren die Ausgangsbestätigung EU-weit erst zu übermitteln ist, wenn das Versandverfahren erledigt ist. Hinzu kommt, dass bei der Ausfuhr von Waren in Teilsendungen künftig die Ausfuhrzollstelle den Ausgang der gesamten Ausfuhrsendung überwacht. In der Übergangszeit gelten die bisherigen Regelungen.

Die Bestandsbewilligungen sind neu zu bewerten, Artikel 250 Absatz 1 DA. Neubewertete und neue Bewilligungen sind nach neuem Recht zu erteilen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um materielle Änderungen bestehender Bewilligungen geht. Keine materiellen Änderungen sind u. a. die Änderung von Gestellungs-, Übergabe- und Verwahrorten. Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a UZK findet keine Anwendung auf Bestandsbewilligungen. Nach neuem Recht ist die Leistung einer Sicherheit Voraussetzung für deutlich mehr Bewilligungen als bisher. Änderungen beim Zahlungsaufschub ergeben sich nicht. Die Gültigkeit dieser Bewilligungen richtet sich nach Artikel 253 DA und Artikel 345 Absatz 2 IA.

Bestandsbewilligungen
Das derzeit in Deutschland praktizierte Verfahren zur Zulassung von Verwahrorten gemäß Artikel 51 ZK i. V. m. Artikel 185 ZK-DVO mit Verzicht auf eine Sicherheitsleistung ist jeweils eine Bewilligung. Alle Wirtschaftsbeteiligten, denen bis zum 30. April 2016 ein oder mehrere Verwahrorte zugelassen worden sind, haben danach eine Bestandsbewilligung i. S. d. Artikel 251 DA. Diese gilt für den Betrieb von Verwahrlagern bis zum Abschluss der Neubewertung fort. Der operative Ablauf (z. B. Nutzung der ATLAS-Anwendung SumA) bleibt bis auf weiteres unverändert.

Versand
Neuanträge ab dem 1. Mai 2016 sind papiermäßig zu stellen. Zugelassene Empfänger benötigen künftig zusätzlich ein Verwahrungslager. Dazu wird auf die Ausführungen unter C. II. 8. verwiesen. Bis zur Anpassung des IT-Systems NCTS ist als Übergangsregelung das Mitführen des VBD/VBD-S sowie dessen Vorlage bei den betroffenen Zollbehörden weiterhin erforderlich, Artikel 55 Absatz 19 TDA. Bis dahin wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden gemäß Artikel 55 Absatz 19 TDA mit den in Artikel 184 Buchstaben b und c DA genannten Mitteln vorgelegt.

Den ausführlichen Einführungserlass zur Anwendung des neuen Unionsrechts im Zollbereich ab dem 1. Mai 2016 finden Sie hier

Für detaillierte Informationen zu den Themen Unionszollkodex und zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.



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