Die Änderung der Zollkodex-Durchführungsverordnung wurde veröffentlicht…

am 25.02.2014 hat die Europäische Union in ihrem Amtsblatt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 174/2014 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die Identifizierung von Personen im Zusammenhang mit Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung zugelassener Wirtschaftsbeteiligter bekannt gegeben.

Die Europäische Union erkennt die Handelspartnerschaftsprogramme bestimmter Drittländer an, welche im Einklang mit dem Normenrahmen der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade — SAFE) entwickelt wurden.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften wurde die Möglichkeit geschaffen, in den summarischen Eingangsanmeldungen den Status von Versendern als Teilnehmer an Handelspartnerschaftsprogrammen anzugeben.

Somit wird der internationale Zollverkehr – aufgrund gegenseitiger Anerkennung der AEO-F Zertifikate bevorzugt. Bereits vor Verladung in einem Drittland, wie Japan gibt der Beförderer im Rahmen der SUM A-Sicherheit die Kenn-Nummer des zertifizierten Exporteurs an die EU-Zollbehörden und es wird eine bevorzugte und schnelle Importabfertigung in der EU-vorgesehen.

Gerne beraten unsere Experten Sie ausführlich über die Zertifizierung zum AEO-F.

Die detaillierten Richtlinien zur Durchführungsverordnung können Sie hier einsehen.



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