Stand der Neubewertung von Zollbewilligungen
Auf der Website der deutschen Zollverwaltung informiert diese über den Stand der Neubewertungen von Zollbewilligungen.
Laut der Information der Zollverwaltung kann zum Stichtag 1. Mai 2019 die Neubewertung größtenteils abgeschlossen werden. Dies betrifft die Neubewertung der Bewilligungen der Gruppe 1 (insbesondere AEO, vereinfachte Zollanmeldung, Zugelassener Empfänger) und Gruppe 2 (insbesondere Verwahrungslager, Zolllager).
In Bezug auf jeden Beteiligten (EORI-Nr.) erfolgt die Überprüfung der Bewilligungskriterien ungeachtet der Anzahl der betroffenen Bewilligungen nur einmal.
Die Information über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertung erfolgt durch die Übersendung eines Schreibens oder einer Bewilligungsausfertigung an die Bewilligungsinhaber. Sollte das Resultat der Prüfung ergeben, dass nach Maßgabe des UZK die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorliegen, dann wird der Widerruf der Bewilligung im Rahmen des rechtlichen Sinnes (beinhaltet grundsätzlich eine 30-Tage-Frist zur Stellungnahme) angekündigt.
Ab dem 1. Mai 2019 erfordert der Betrieb eines Verwahrungslagers die Leistung einer Sicherheit.
Durch die Hauptzollämter werden die Beteiligten auf die Notwendigkeit des Wiederrufs ihrer Bewilligung hingewiesen, sofern diese Beteiligten im Rahmen der Neubewertung ihrer Verwahrlagerbewilligung zur Beantragung einer Bewilligung Gesamtsicherheit und Hinterlegung der entsprechenden Sicherheitsleistung aufgefordert wurden und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Eine Bewilligung behält jedoch ihre Gültigkeit, vorbehaltlich der Fälle des Widerrufs, wenn auch im Einzelfall der positive Abschluss der Neubewertung nicht mitgeteilt worden ist.
Weitere Informationen finden Sie hier und hier.
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